I. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete
Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis
im Anhang 1!
II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
III. Preise und Zahlung
1. In
unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten.
Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
2. Die
Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
3. Sofern
nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar (Alternativen: „... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach
Rechnungsstellung zahlbar“ oder „... ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen
nach Lieferung zu zahlen“). Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall,
dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die
Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden
überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
IV. Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller
auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben
Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferzeit
1. Soweit
kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der
Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen
Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine
Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in
Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur
Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits
vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt
nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der
Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei
Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den uns entstandenen Ausfall.
3. Die
Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit
die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur
annähernd maßgebend.
2. Soweit
der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen
entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte
Beschaffenheit aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten
Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben
wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der
geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde,
entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art
üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art
der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied
der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf
dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters
entspricht, die oder das wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung
gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der
Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird,
deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns
über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller
vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde,
dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht,
und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert
vereinbart wurde.
3. Der
Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der
Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist
abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller
ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
4. Schadensersatzansprüche
zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet
hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung
erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Das
Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an
der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
6. Wir
haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen
gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Eine
weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Die
Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so
tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur
Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an
uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die
Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf
von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder
ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei
gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die
Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine
Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
VIII. Sonstiges
1. Dieser
Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anhang 1:
Anmerkungen
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet, dass eine
Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie
nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente
Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner
bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und
leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle
ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei grundsätzlich 2 Jahre. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist
gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller
zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware
an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die
Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf
von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder
ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Durch AGB kann unter Beachtung der
unten genannten Informations- und Formvorschriften die Gewährleistungsfrist wie
folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen
außer Baumaterialien: Neu
Käufer ist Verbraucher
Zwei Jahre
Käufer ist Unternehmer
Ein Jahr
Gebraucht
Käufer ist Verbraucher
Ein Jahr
Käufer ist Unternehmer
Keine
Baumaterialien
(sofern eingebaut): Neu
Fünf Jahre
Gebraucht
Käufer ist Verbraucher
Ein Jahr
Käufer ist Unternehmer
Keine
Unbebaute
Grundstücke: Bauwerke
Neubau
Fünf Jahre
Altbau
Keine
Die Vereinbarung über eine verkürzte Verjährung ist nur wirksam, wenn
der Besteller vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist
eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im
Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel
darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren:
ein Jahr unter Beachtung der Informations- und Formvorschriften) in den AGB
gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß Paragraf
439 Absatz 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
(z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich
eventueller Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB
nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer
mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die
Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der
Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt
oder Minderung. Beschränkungen allein
auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Das neue Gesetz zur Nacherfüllung
gem. Paragraf 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). bestimmt,
dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die
notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der
mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß
ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht hat. Gemäß Paragraf 445a BGB kann der Verkäufer darüber
hinaus seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur
dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin
ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet
der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem
Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer,
beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
Unter https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.